Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem zwischen Firma Standup Montagen (im folgenden SM genannt) und ihren sämtlichen Geschäftspartnern sowie auf der Besteller- als auch auf der Lieferseite.

2. Die AGB sind für die Vertragsbeziehungen allein maßgebend, es sei denn, daß Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Abweichenden AGB wird widersprochen. Sie sind für SM nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Sind unsere AGB dem Vertragspartner nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.

II. Zustandekommen von Inhalt und Vereinbarungen

1. Angebote von SM sind freibleibend, sofern nicht schriftlich eine Bindefrist vermerkt ist.

2. Verträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch SM zustande. Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen und Vertragsänderungen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SM. Mündliche Auskünfte sind unverbindlich.

3. Es wird darauf hingewiesen, daß Vertreter von SM mit Ausnahme des Inhabers nicht bevollmächtigt sind, diese Schriftformerfordernisse abzuändern.

4. Soweit der Käufer den Vertrag mit SM im Rahmen seines Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, gilt darüber hinaus noch folgendes: Bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen dient die Auftragsbestätigung dem Zweck, den Inhalt dieser Verhandlungen für die Vertragsschließenden verbindlich festzulegen. Das Vertragsverhältnis kommt daher bei vorausgegangenen Verkaufsverhandlungen mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, soweit der Käufer der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widerspricht.

5. Soweit SM Waren Dritter vertreibt, gelten bezüglich der Eigenschaften der gelieferten Produkte die Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller. SM übernimmt keine Garantie für die Funktions- bzw. Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren für einen bestimmten Zweck.

6. Technische Änderungen und geringfügige Abweichungen der von SM zu liefernden Produkte sind insoweit vorbehalten, als sie dem Vertragspartner nach billigem Ermessen zuzumuten sind. Werden Produkte nach Vertragsschluß technisch verbessert, ist ein Anspruch auf Lieferung der bisherigen Version ausgeschlossen. Ist dem Vertragspartner die Abnahme der technisch verbesserten Version aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zuzumuten, kann er unter Ausschluß weiterer Rechte vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muß unverzüglich schriftlich erklärt werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise von SM sind Bruttopreise ab Nettersheim einschließlich der zugehörenden Originalverpackung. Versand, Versandverpackung und Versicherungen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Sofern dieser keine besondere Bestimmung getroffen hat, bestimmt SM Versandart und Versicherungsumfang nach billigem Ermessen.

2. Zahlungen sind zehn Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn nicht im Einzelfall eine längere Frist schriftlich vereinbart wird. Bei Zielüberschreitung ist SM berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Bundesbank-Diskontsatz, mindestens aber 6% jährlich zu berechnen und für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 6,-- EUR zu erheben, sofern nicht im Einzelfall SM einen wesentlich höheren oder der Vertragspartner einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Die Zinsen sind sofort fällig.

3. SM nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem SM über den Gegenwert verfügen kann.

4. Alle bei SM eingehenden Zahlungen werden gem. §367 BGB verrechnet. Eine andere Tilgung kann einseitig nicht bestimmt werden.

5. Der Vertragspartner kann gegenüber SM nur mit Forderungen aufrechnen, die von SM anerkannt und durch eine Gutschrift bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner außer in Fällen grober Vertragsverletzung nur aufgrund von Ansprüchen geltend machen, die aus demselben Vertragsverhältnis herrühren und von SM anerkannt und schriftlich bestätigt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Soweit der Käufer den Vertrag im Rahmen seines Handelsgewerbes als Kaufmann geschlossen hat, kann er Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

IV. Versand und Gefahrenübergang, Lieferfristen

1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Geschäftsräume von SM verlassen hat.

2. Lieferfristen sind unverbindlich und begründen keinerlei Rechte des Vertragspartners, sofern sie nicht von SM ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet bzw. bestätigt werden. Werden unverbindliche Lieferfristen überschritten oder teilt SM mit, daß diese nicht eingehalten werden können, kann der Vertragspartner verlangen, daß ihm nunmehr eine verbindliche Lieferfrist genannt wird.

3. SM setzt alles daran, verbindliche Termine einzuhalten. Verzögert sich die Leistung dennoch aus Gründen, die SM nicht zu vertreten hat, kann der Vertragspartner hieraus für sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist keinerlei Rechte herleiten. Wird die Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens weiteren vier Wochen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von SM, bis der Vertragspartner sämtliche aus der gesamten Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche erfüllt hat, die bis zum Abschluß des Vertrages über die Vorbehaltsware entstanden waren oder danach noch in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen. Ist zwischen SM und dem Vertragspartner eine laufende Rechnung vereinbart, erlöscht der Eigentumsvorbehalt unabhängig davon mit jedem Kostenausgleich.

2. SM ist nach vorheriger Anmeldung während der normalen Geschäftszeit ungehindert Zugang zu den Vorbehaltswaren zu gewähren.

3. Die Vorbehaltsware darf im normalen Geschäftsverkehr weitergegeben, jedoch nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Für den Fall der Weitergabe tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine sämtlichen daraus resultierenden Ansprüche bis zur Höhe der gesicherten Ansprüche von SM sicherheitshalber an SM ab. SM nimmt diese Abtretung an.

4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf im Einzelfall zur Geltendmachung der abgesicherten Ansprüche ermächtigt. Kommt der Vertragspartner mit der Erfüllung gesicherter Ansprüche von SM in Verzug, hat er SM auf erste Anforderung eine vollständige Aufstellung über den Verbleib der Vorbehaltsware und die abgetretenen Ansprüche vorzulegen, alle zur Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und seinem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware ist auf das Eigentum von SM hinzuweisen. Außerdem ist SM unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SM nach Mahnung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie wie ein Pfand zu verwerten. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch SM gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VI. Gewährleistung

1. Ist der Käufer Nichtkaufmann, haftet SM für Mängel wie folgt:

a) Weist ein von SM geliefertes Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges Fehler auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht nur unerheblich mindern, wird es nach Wahl von SM und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich ganz oder teilweise ausgetauscht oder instandgesetzt, wobei ersetzte Teile in das Eigentum von SM übergehen. Wird der Mangel dadurch nicht behoben, ist der Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich zu setzenden Nachfrist unter Ausschluß des Minderungsrechts zur Wandlung berechtigt.

b) Weitere Ansprüche, insbesondere auch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns, sei es aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung oder anderen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nicht, soweit SM wegen Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften oder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.

c) Der Empfänger muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf sichtbare Transportschäden untersuchen und SM von etwaigen Schäden und Verlusten sofort schriftlich informieren. Im übrigen müssen Mängel unverzüglich schriftlich per eingeschriebenen Brief angezeigt werden; offensichtliche Mängel bis spätestens drei Wochen nach Lieferung, sofern das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht. Mangelhafte Produkte sind zur Besichtigung und Prüfung durch SM in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung befinden, zu belassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen schließt jeden Gewährleistungsanspruch aus.

d) Ebenfalls ausgeschlossen ist jeder Gewährleistungsanspruch, wenn von SM gelieferte Produkte verändert werden oder deren Originalkennzeichen entfernt wird oder wenn Reparaturen und Servicearbeiten von anderen als vom Hersteller oder SM benannten Firmen oder Personen durchgeführt werden.

e) Im Falle der Nachbesserung werden die entsprechenden Arbeiten von SM oder einem Beauftragten während der üblichen Arbeitszeit am Firmensitz von SM vorgenommen. Der Vertragspartner ist auf Anforderung von SM verpflichtet, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Nachbesserung erforderlichen Teile an SM zu versenden. Die Kosten hierfür trägt der Vertragspartner.

f) Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen SM, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten ab Gefahrenübergang. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haftet SM bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Bei drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen oder mangelhaften Ersatzlieferungen hat der Käufer das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

VII. Haftung

Für Schäden, die dem Vertragspartner im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen von SM entstehen, haftet SM - im Rahmen dieser AGB - nur, wenn den verantwortlichen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von SM grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu Lasten fallen.

Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung werden die Daten des Vertragspartners, die auch personenbezogene Daten sein können, gespeichert und, soweit erforderlich, verarbeitet und übermittelt.

IX. Gerichtsstand, Rechtswahl, Teilunwirksamkeit

Ausschließlicher Gerichtsstand der für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist Nettersheim. Auch bei Geschäften mit Auslandsbezug findet Deutsches Recht Anwendung. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Haftungsausschluss

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(1) Autor: Jürgen Müßeler, Stotzheimer Strasse 58A, 53881 Euskirchen

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